Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016
Veröffentlicht im Dezember 2015
Seit dem 01.01.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Abgabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.
Wichtiger Hinweis
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Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit.
Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 01.01.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird. Es muss kein neuer Freistellungsaufrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr. mitgeteilt wird.
Hinweis:
Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.