Nachforderungszinsen sind verfassungsmäßig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen zu dem derzeit geltenden Zinssatz von 0,5% pro Monat ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Übermaßverbot.

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Die Verzinsung von Steuernachforderungen zu dem derzeit geltenden Zinssatz von 0,5% pro Monat ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch das Übermaßverbot.
Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 09. November 2017 entschieden.
 
In dem Urteil zugrundeliegenden Fall hat der Kläger die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 im Dezember 2012 abgegeben. Er erwartete eine Steuernachzahlung in Höhe von 300.000 €.
 
Im Juli 2013 hat der Kläger eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt im Hinblick auf die noch ausstehende Zahlung geleistet. Im September 2013 erging dann der Steuerbescheid mit einer Zahllast in Höhe von 390.000 €. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum von April bis September 2013 11.000 € Nachforderungszinsen von 0,5% pro Monat fest.
 
Dem Antrag des Klägers die Zinsen zu erlassen wurde teilweise entsprochen – soweit nämlich die Vorauszahlung im Juli 2013 erfolgte. Die Nachforderungszinsen für August und September 2013 wurden erlassen.
Gegen die übrigen Nachforderungszinsen wendete sich der Kläger mit dem Argument, dass die Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat nicht mehr angemessen sein.
 
Der BFH trat dem entgegen und bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen. Somit erfolgt auch keine Vorlage vor das Bundesverfassungsgericht.
Insbesondere das Argument, dass die Zinsen wegen Ihrer Höhe verfassungswidrig seien negierte der BFH. Er untersuchte dafür die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Dabei ergab sich für 2013 eine Spannweite von 0,15% bis 14,70%. Die 6% per anno liegen also in der Mitte dieses Spektrums.

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