Grundsteuer – Klappe die erste

Bereits im Jahr 2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grundsteuer nicht verfassungskonform ist. Aktuell wird die Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und auf Basis der Werte aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern festgesetzt. Dies ist nicht mehr zeitgemäß.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 9 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Seit Jahren versuchen die Bundesländer und der Bundesrat eine Einigung über die stark umstrittene Grundsteuerreform zu erzielen. Dieser Einigung ist man nun ein Stück näher gerückt. Die neue Grundsteuer soll zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Da die Reform auch im Bereich der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) weitreichende Änderungen nach sich ziehen wird, wollen wir Sie mit den wichtigsten Neuregelungen vertraut machen.

Grundsätzlich soll die Grundbesteuerung vereinfacht werden und unabhängig vom Einheitswert stattfinden. Die notwendige Neubewertung betrifft alle Grundstücke in Deutschland – somit ca. 35 Millionen Grundstücke.

Änderungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

ACHTUNG: Gebäude, die sich auf der Hofstelle befinden, aber zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden, zählen nicht mehr zum LaFo-Betrieb. Sie gelten als Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert. Der Grund-und Bodenanteil wird dabei nach einem bestimmten Faktor ermittelt.

Beispielhaft das Berechnungsbeispiel für landwirtschaftliche Nutzungen:
Landwirtschaft: Flächengröße * Reinertrag
Reinertrag beträgt: Grundbetrag je ha. 500 € zzgl. EMZ 0,06

Für die anderen landwirtschaftlichen Nutzungen werden die Reinerträge aus dem Testbetriebsnetz generiert.

Die Hof-und Gebäudeflächen, die nicht dem Grundvermögen zuzuordnen sind, werden pauschal mit dem doppelten des höchsten Reinertrages bewertet. Die Wirtschaftsgebäude werden pauschal mit 5,80 € je qm Bruttogrundfläche erfasst. Für verschiedene Nutzungen sind dabei Korrekturen vorzunehmen: Rinderhaltung +2,50 €/qm; Schweinehaltung +4,31 €/qm.

Der Ertragsanteil der Hofflächen und der Ertragsanteil der Wirtschaftsgebäude ergeben dann nach Multiplikation mit dem Faktor 18,6 den Ertragswert der Hofstelle.
Dieser Ertragswert bildet dann die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.

Die Neubewertung wird bei vielen Betrieben zu einer Erhöhung der Grundsteuerzahlungen führen – hierbei soll auch dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass die LaFo-Betriebe nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Änderungen im Bereich des Grundvermögens<br>

Unbebaute Grundstücke: aktueller Bodenrichtwert der Gemeinde
Bebaute Grundstücke: aktueller Bodenrichtwert + Gebäudewert.

Der Gebäudewert wird dabei nach den aktuellen Baupreisen und weiteren Faktoren wie Gebäudeart und Baujahr bestimmt.

Die Grundsteuer hat ein jährliches Aufkommen von rund 13 Mrd. Euro. Die Reform soll aufkommensneutral sein, gesteuert werden soll dies durch die Grundsteuermesszahlen. Diese werden bundeseinheitlich festgelegt. Die Gemeinden legen dann den individuellen Hebesatz fest.
Wir rechnen damit, dass im Bereich der Land-und Forstwirtschaft die Grundsteuerreform nicht in allen Fällen aufkommensneutral ablaufen wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen