GAP-Reform 2015: Was ist zu tun im Gartenbau?

Am 06. Februar 2015 hat die InVeKoS Verordnung den Bundesrat passiert. Damit stehen die Grundzüge für das Antragssystem in Deutschland fest. Was ist nun zu beachten?

Wichtiger Hinweis

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Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

Um Direktzahlungen zu erhalten müssen dem Antragssteller Zahlungsansprüche zugewiesen werden. An die Zuweisung der Zahlungsansprüche sind 2 Bedingungen geknüpft:

Hinweis: Wurde die gartenbauliche Tätigkeit erst nach dem 31.12.2012 aufgenommen oder kann bei vorheriger Aufnahme der Antragssteller nachweisen, dass er zum 14. März 2013 gartenbaulich tätig war und noch nie Zahlungsansprüche besessen hat, können auch Zahlungsansprüche zugewiesen werden.
Unabhängig von den oben genannten Anforderungen sind antragsberechtigt nur die Inhaber von gartenbaulichen Betrieben die über mind. 1 Hektar beihilfefähigen Flächen verfügen.

 

Was sind beihilfefähige Flächen?

Grundsätzlich gelten als beihilfefähige Flächen Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen sowie die direkt an die betreffenden Flächen angrenzenden Landschaftselemente (Hecken etc.). Auch Flächen in Gewächshäusern gelten zunächst grundsätzlich als beihilfefähige Flächen.

Dauergrünland hat man erreicht, wenn die Fläche mehr als fünf Jahre ununterbrochen mit Grad oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurde. Gleiches gilt für die Dauerkulturen. Dauerkulturflächen liegen vor, wenn die Kulturen mehr als fünf Jahre auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Alle anderen Flächen gelten als Acker. Im Unterschied zum bisherigen System gelten die im Freiland oder unter Glas stehenden Containerkulturen nicht mehr als förderfähig. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Kulturen auf den Ackerflächen einwurzeln müssen. Versiegelte Flächen (betonierte Flächen, Gewächshausflächen) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Die Zuweisung der Zahlungsansprüche richtet sich somit letztendlich nach der beihilfefähigen Fläche. In diesem Umfang werden die Zahlungsansprüche zugewiesen. Allerdings muss der Antragsteller hierfür am 15. Mai 2015 über die Flächen verfügen und sie müssen das ganze Antragsjahr gartenbaulich genutzt werden.

 

Greening

Das Greening setzt sich aus 3 Bausteinen zusammen:

Um in den Genuss des Greeningzuschlages zu kommen sind folgende Voraussetzungen erforderlich: Antragsteller, die zwischen 10 und 30 Hektar Acker bewirtschaften, haben mindestens 2 Kulturen anzubauen, wobei die Hauptkultur maximal 75% des Ackerlandes umfassen darf. Werden mehr als 30 Hektar bewirtschaftet , müssen mindestens 3 Kulturen angebaut werden. Die Bestimmungen zur Hauptkultur gelten dann auch hier. Dabei dürfen zusätzlich die erste und zweite Kultur nicht mehr als 95% der Ackerfläche einnehmen. Werden weniger als 10 Hektar beschäftigt, gelten keine Einschränkungen.  Zur Anbaudiversifizierung sowie zum Dauergrünlanderhalt gelten weitere dezidierte  Vorschriften – diese finden Sie unter http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/Direktzahlungen/direktzahlungen_node.html

 

Wie hoch sind die Zahlungsansprüche?

Die Direktzahlungen können sich aus folgenden Komponenten zusammensetzen: Basisprämie in Höhe von 175 € pro Hektar (kann deutschlandweit differenzieren); Greeningzuschlag in Höhe von 86 € pro Hektar, Zuschlag für die ersten Hektare – rund 50 € für die ersten 30 Hektar, rund 30 € für die nächsten 16 Hektar) und ggf. dem Junglandwirtezuschlag in Höhe von rund 44 € für die ersten 90 Hektar. Junglandwirt ist, wer im gesamten Antragsjahr unter 40 Jahre alt ist und innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre die Betriebsleitereigenschaft übernommen hat.

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