Baumschulen

Lieferung und Pflanzung mit unterschiedlichen Steuersätzen zulässig

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 15 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Übernimmt ein Betreiber einer Baumschule neben dem Verkauf auch das Einpflanzen der Pflanzen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen in Bezug auf die Frage nach dem Steuersatz gekommen.

Der Bundesfinanzhof hat hier mit seinem Urteil vom 25.06.2009 nun für Klarheit gesorgt.

Im Urteilsfall hat ein Baumschulbetreiber neben dem Verkauf der Pflanzen auch auf Kundenwunsch das Einpflanzen übernommen; ca. 20 % des Umsatzes aus Pflanzenverkäufen waren mit Einpflanzleistungen verbunden. Der Pflanzenpreis war dabei allerdings regelmäßig höher als der nach Zeitaufwand berechnete Arbeitslohn für die Pflanzleistung.

In den Rechnungen wies der Betreiber die Lieferung der Pflanzen mit dem ermäßigten Steuersatz und die Pflanzarbeiten unter Anwendung des Regelsteuersatzes aus. Das Finanzamt widersprach der Aufteilung und wendete mit der Begründung, dass es sich um eine einheitliche Leistung handele, auf die ganze Rechnung den Regelsteuersatz an.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Es handelt sich bei der Lieferung und dem Einpflanzen der Pflanze nicht um eine einheitliche Leistung - sondern es liegen 2 selbstständige Leistungen vor, die getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Eine Reaktion seitens der Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen