Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Veröffentlicht im Februar 2011
Die wichtigsten Punkte wollen wir Ihnen kurz vorstellen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 14 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat vor Kurzem ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht in Bezug auf Bargeschäfte, die mit Registrierkassen erfasst werden.
Bereits seit dem Jahr 2002 sind Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems - bspw. einer Registrierkasse - erstellt worden sind, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Das bedeutet, dass die Unterlagen jederzeit der Finanzverwaltung oder einem Betriebsprüfer in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Dafür hat der Steuerpflichtige Sorge zu tragen - ebenfalls hat er die damit in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung digitaler Unterlagen die
Eine Verdichtung der Daten oder eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.
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