Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2011
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Das Bundesministerium der Finanzen hat vor Kurzem ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht in Bezug auf Bargeschäfte, die mit Registrierkassen erfasst werden.
Bereits seit dem Jahr 2002 sind Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems - bspw. einer Registrierkasse - erstellt worden sind, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Das bedeutet, dass die Unterlagen jederzeit der Finanzverwaltung oder einem Betriebsprüfer in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Dafür hat der Steuerpflichtige Sorge zu tragen - ebenfalls hat er die damit in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung digitaler Unterlagen die
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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