Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts wird umgesetzt

Der Gesetzgeber hat sich nach schwierigen Verhandlungen auf eine Reform des bestehenden Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts geeinigt. Die Reform war nötig, da Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts für verfassungswidrig erklärt wurden.

Wichtiger Hinweis

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Am 14. Oktober 2016 hat der Bundesrat nun der Reform zugestimmt. Ob diese Reform den Anforderungen des Bundeverfassungsgerichts nun Genüge tut, bleibt abzuwarten.  

Die wichtigsten Punkte der Reform im Überblick:

a) Verschonungsabschlag
Wie bisher kann Betriebsvermögen von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu 85% oder 100% befreit werden. Beantragt der Erwerber die Verschonung in Höhe von 85%, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und darf während dieser Zeit gestaffelt nach Mitarbeitern bestimmte Lohnsummen (maximal 400%) nicht unterschreiten – bei der Verschonung in Höhe von 100% verlängert sich die Behaltensfrist auf 7 Jahre und die Lohnsumme erhöht sich auf 700 %.
  
Wie sich die Lohnsummen im Einzelnen staffeln, sehen Sie in folgender Tabelle:


WICHTIG: Unternehmen, die weniger als 5 Beschäftigte haben, sind von der Geltung der Lohnsummenregelung ausgenommen – die Behaltensfristen gelten hier dennoch! Bisher wurde die Grenze im Übrigen bei 20 Mitarbeitern gezogen!

Wer zählt alles zu den Beschäftigten?
Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte, wobei die Teilzeitbeschäftigten pro Kopf zählen
Leiharbeitnehmer

Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten zählen:
Auszubildende, Beschäftigte im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit, erkrankte Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten und Saisonarbeiter.

b) Begünstigtes Vermögen
Grundsätzlich hat das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht eine etwas andere Definition von Betriebsvermögen.  Es wird unterschieden zwischen Betriebsvermögen, das der Betrieb benötigt um zu produzieren oder die Dienstleistungen zu erbringen. Davon abgegrenzt wird Betriebsvermögen – dann als Verwaltungsvermögen bezeichnet – das nicht betriebsnotwendig ist wie bspw. Gebäude die an Dritte vermietet werden. Ein zu hoher Bestand an Verwaltungsvermögen ist steuerschädlich. Das Verwaltungsvermögen darf nur noch einen Anteil von 10% am Betriebsvermögen haben – um eine 100% Verschonung zu erreichen. Überschreitet das Verwaltungsvermögen 90% des Betriebsvermögens ist keine Verschonung mehr möglich und der Erwerb muss vollumfänglich versteuert werden. 

Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände – Kunstgegenstände, Yachten etc. sind nicht mehr begünstigt. Hier hat sich die Finanzverwaltung sogar noch eine Öffnungsklausel vorbehalten: Sämtliche Freizeitgegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, sind davon ausgenommen und können kein Betriebsvermögen mehr darstellen. 

c) Investitionsklausel
Die neu geschaffene Investitionsklausel sieht folgendes vor: Verwaltungsvermögen, das noch der Erblasser zur Investition in Produktivvermögen bestimmt hat und das auch tatsächlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall reinvestiert wird, wird rückwirkend noch als begünstigtes Vermögen anerkannt und sorgt so dafür, dass dann die Verschonungsregel in Anspruch genommen werden kann.

d) Große Vermögen
Bisher wurde die Verschonung unabhängig von der Größe des zu übertragenden Betriebes gewährt – dies hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bemängelt. Nun wird ab einem begünstigtem Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung bzw. alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell durchgeführt.

Das Verschonungsabschlagsmodell ist wie folgt aufgebaut:
Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Verschonungsabschlag schrittweise ab. Er verringert sich um 1% je 750.000 €, die der Erwerb über der Schwelle von 26 Mio. € liegt. Bei einem Vermögen von 90 Mio. € entfällt der Abschlag also komplett.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerlast aus sonstigem nicht betrieblichen bereits vorhandenem Vermögen oder aus begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, wird die Steuer insoweit erlassen.

e) Erweiterte Stundungsregelungen
Durch die Zahlung der Erbschaftssteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet werden – deshalb wurde ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung eingeführt. Diese Stundung gibt es allerdings nur bei Erwerben von Todes wegen!

Über einen 7-Jahreszeitraum kann die Erbschaftssteuer gestundet werden – dabei ist aber folgendes zu beachten: Die gestundete Steuer ist in gleichen Jahresbeträgen zu tilgen – die erste Tilgung wird dabei ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Für das erste Jahr erfolgt die Stundung zinslos. Danach ist der gestundete Betrag mit 0,5% pro Monat zu verzinsen.

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