Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2011
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Neben den Erleichterungen bei den elektronischen Rechnungen wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz auch die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages beschlossen.
Der Pauschbetrag steigt rückwirkend zum 01. Januar 2011 von 920 € auf 1.000 €. Mit dieser Maßnahme sollen die Arbeitnehmer mit geringen Werbungskosten weiter entlastet werden. Der Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € kann ohne Einzelnachweis der Werbungskosten geltend gemacht werden.
Übersteigen die Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 €, so sind alle Werbungskosten anhand einzelner Belege nachzuweisen. Zur Information der Pauschbetrag von 1.000 € wird bereits ab einer Entfernung zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte von 16 km bei 220 Arbeitstagen im Jahr erreicht.
Die Entlastungen bei der Lohnsteuer finden Sie in unserer aktuellen blattrün-Ausgabe.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Erhöhung des Pauschbetrages um 80 € in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 zu berücksichtigen. Hier ergibt sich dann ein entsprechend niedrigerer Lohnsteuerabzug und für den Mitarbeiter ein entsprechend höherer Auszahlungsbetrag.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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