Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Veröffentlicht im März 2018
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Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptberuflichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Der Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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