Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2010
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Die geplante Neuregelung brächte dabei für die Landwirtschaft erhebliche Belastungen mit sich. Die drei Länder haben ihre "Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip" bereits vorgestellt. Die Eckpunkte sehen unter anderem vor, dass künftig land- und forstwirtschaftliche Flächen aus der Berechnung der Grundsteuer herausfallen.
Jedoch soll sich für Gebäude im Gegenzug die Bemessungsgrundlage drastisch erhöhen. Für Wohnhäuser sollen zukünftig 20 Ct/m² und für gewerblich genutzte Gebäude 40 Ct/m² erhoben werden. Für die Grundstücksfläche kämen 2 Ct/m² hinzu. Die landwirtschaftlich genutzten Gebäude werden den gewerblich genutzten Gebäude gleichgestellt. Zu den vom Bund festgelegten Sätzen sollen dazu die Kommunen individuelle Hebesätze aufschlagen können.
Die bisherige Unterteilung in Grundsteuer A und B soll in diesem Zusammenhang ersatzlos entfallen. Bisher wird die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und für Unternehmen auf Basis des Einheitswertes ermittelt. In den Beispielsfällen der drei Bundesländer waren 86 land- und forstwirtschaftliche Betriebe beinhaltet. Dabei führte die Neuberechnung der Grundsteuer auf Basis der oben genannten Werte bei der Mehrheit zu einer höheren Belastung mit Grundsteuer.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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