Einheitswert – Grundsteuer

Die Einheitswerte gelten seit 1964. Bis 2007 waren sie erfassungsgemäß. Es könnte sein, dass dies ab 2008 nicht mehr der Fall ist.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die bisherige Ermittlung des Einheitswerts wird seit fast 60 Jahren so gehandhabt und ist sicher überarbeitungswürdig.
Die Finanzverwaltung setzt die Einheitswerte fest. Den Nutzen davon haben die Kommunen, die auf der Grundlage des Einheitswerts die Grundsteuer festsetzen.
Wir können uns im Moment nicht vorstellen, dass alle Gebäude und Grundstücke im gesamten Bundesgebiet zügig neu bewertet werden, um eine Neuordnung des Einheitswertes zu erhalten.

Nach unserer Auffassung wird das Verfassungsgericht eine Übergangsregelung einräumen. Weiterhin können wir uns nicht vorstellen, dass die Kommunen, die zum Teil unter Zwangsverwaltung stehen, auf die Grundsteuer als wichtigste Einnahmequelle verzichten können. Deshalb werden wir gegen die Einheitswertbescheide keine Einsprüche einlegen. Sollten Sie jedoch anderer Meinung sein und einen Einspruch wünschen, so werden wir dies selbstverständlich für Sie erledigen.

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen