Änderung im Grundstückverkehrsgesetz

Zum 01. Juli 2010 wurde im Rahmen des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes – ASVG Baden-Württemberg eine wichtige Änderung für Grundstücksübertragungen vorgenommen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Seit diesem Zeitpunkt sind genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte - das bedeutet der Übertragung muss das  Landwirtschaftsamt zustimmen -  nach
§ 3 ASVG wie folgt definiert:


Bei diesen Grundstücksgeschäften ist zukünftig also die Zustimmung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde erforderlich. Bisher war die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbraurechtes nicht zustimmungspflichtig.
Nach § 4 ASVG sind nun nur noch die folgenden Geschäfte zustimmungsfrei:

TIPP

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen

Inflationsausgleichsgesetz- weitere Anhebung der geplanten Erhöhung von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.

» Weiterlesen