Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Veröffentlicht im Mai 2011
Zum 10.03, 10.06, 10.09 und 10.12 sind Vorauszahlungen zur Einkommensteuer fällig.
Wichtiger Hinweis
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Zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 sind Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer fällig.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen ist § 37 EStG. Für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen bildet § 19 GewStG die rechtliche Grundlage.
Vorauszahlungen können auf Antrag an die aktuelle wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen angepasst werden. Vorauszahlungen können herauf- und herabgesetzt werden.
Aufgrund der extremen Witterungsbedingungen kam es in vereinzelten Regionen zu starken Frost- oder Trockenschäden. Sollten Landwirte und Gärtner davon betroffen sein ist mit Produktions- bzw. Ernteausfällen zu rechnen. Daraus können sich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation ergeben.
Hier ist ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht zu ziehen.
Bitte sprechen Sie uns darauf an!