Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Mai 2011
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Zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 sind Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer fällig.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen ist § 37 EStG. Für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen bildet § 19 GewStG die rechtliche Grundlage.
Vorauszahlungen können auf Antrag an die aktuelle wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen angepasst werden. Vorauszahlungen können herauf- und herabgesetzt werden.
Aufgrund der extremen Witterungsbedingungen kam es in vereinzelten Regionen zu starken Frost- oder Trockenschäden. Sollten Landwirte und Gärtner davon betroffen sein ist mit Produktions- bzw. Ernteausfällen zu rechnen. Daraus können sich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation ergeben.
Hier ist ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht zu ziehen.
Bitte sprechen Sie uns darauf an!
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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