Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im April 2014
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Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelmäßig und über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistungen.
Sie müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen jeder Art für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise auch Botengänge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Behörden u. a.
Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.
Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Vergütung der örtlichen gemeinnützigen Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erhält der Begünstigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerfüllung ein Grundstück, ist der errechnete Wert für die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundstücken zu kürzen.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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