Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Veröffentlicht im Februar 2015
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Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn diese Aufwendungen dazu führen, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.
Im Urteilsfall hat das Finanzgericht die Prozesskosten zum Abzug zugelassen – für die Scheidungsfolgekosten hat es dagegen den Abzug abgelehnt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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