Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2015
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Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn diese Aufwendungen dazu führen, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.
Im Urteilsfall hat das Finanzgericht die Prozesskosten zum Abzug zugelassen – für die Scheidungsfolgekosten hat es dagegen den Abzug abgelehnt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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