Wir wollen Ihnen im Folgenden einen Einblick in die Leistungen der Pflegeversicherung sowie über die Pflegezeit die im Rahmen der Pflegereform 2008 eingeführt wurde geben.
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und somit die Einstufung in die Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. WICHTIG: Um eine Einstufung zu erhalten muss bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Dann erfolgt durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse eine Begutachtung des Patienten
- auf dieser Basis erfolgt dann die Einstufung in eine der Pflegestufen.
Pflegestufe 1: Dies sind Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
Pflegestufe 2: Dies sind Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
Pflegestufe 3: Darunter fallen Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
"Pflegestufe 0": Diese Pflegestufe wurde im Zuge der Reform der Pflegeversicherung 2008 eingeführt. Unter diese Pflegestufe fallen Menschen die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben - darunter fallen vor allem Menschen, die demenziell erkrankt sind oder aber auch psychisch Kranke.
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist sehr detailliert und umfangreich. Er steht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter folgendem Link als Download zur Verfügung:
http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1193090/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken/Statistiken_20Pflege/Leistungsansprueche-3-09-2008.html
Selbstverständlich senden wir Ihnen gerne auch ein Exemplar zu.
Exemplarisch stellen wir Ihnen kurz die Leistungen bei einer vollstationären und einer häuslichen Pflege gegenüber.
Wird der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt so stehen ihm folgende Leistungen zu:
Pflegesachleistungen bis zu ..€ monatlich:
Pflegestufe 1: 440 €
Pflegestufe 2: 1.040 €
Pflegestufe 3: 1.510 €
Daneben erhält der Pflegebedürftige ein Pflegegeld in Höhe von monatlich:
Pflegestufe 1: 225 €
Pflegestufe 2: 430 €
Pflegestufe 3: 685 €
Muss der Pflegebedürftige vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
Pflegestufe 1: 1.023 €
Pflegestufe 2: 1.279 €
Pflegestufe 3: 1.510 €.
Zum Vergleich - für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim fallen exemplarisch ca. die folgenden Kosten an:
Pflegestufe 1: 2.609,10 €
Pflegestufe 2: 3.074,10 €
Pflegestufe 3: 3.641,10 €
Daraus ergibt sich eine Deckungslücke in Höhe von:
Pflegestufe 1: 1.586,10 €
Pflegestufe 2: 1.795,10 €
Pflegestufe 3: 2.131,10 €
Diese Lücke muss vom Versicherten selbst oder ggf. dessen nahen Angehörigen geschlossen werden.
Bitte beachten Sie - die Kosten für die Unterbringung in einem Heim sind nur exemplarisch - die tatsächlichen Kosten variieren von Heim zu Heim und sind auch abhängig von Nebenleistungen die der Versicherte noch in Anspruch nimmt.
Ab dem 01. Juli 2008 erhalten Betroffene bis zu 100 € (Grundbetrag) oder bis zu
200 € (erhöhter Betrag) monatlich. Diese Beträge stehen für eine ambulante Betreuung zur Verfügung.
Mit der Pflegereform am 01.07.2008 ist auch das sogenannte Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dadurch soll es nahen Angehörigen ermöglicht werden, einen Patienten zu pflegen. Das Gesetz sieht dafür zwei unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche vor.
Kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Jeder Beschäftigte hat nach dem Pflegezeitgesetz bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen das Recht bis zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben.
Der Personenkreis der nahen Angehörigen erstreckt sich dabei auf den engsten Familienkreis - Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Großeltern und Eltern. Des Weiteren muss ein Akutfall (plötzliches Auftreten) vorliegen und es muss eine Pflegebedürftigkeit gegeben sein. Die Freistellung bedarf dabei keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitsgebers. Der Beschäftigte ist aber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und die Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann ggf. eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und über die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.
WICHTIG: Während dieser Zeit sieht das Pflegezeitgesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Ansprüche können sich also nur aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
mehr als fünfzehn Beschäftigten
erklären, in welchem Umfang
wie die reduzierte Arbeitszeit
verteilt werden soll
bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers
Arbeitszeitreduzierung
schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien
Hinweis:
"absolutes" Kündigungsverbot
TIPP: