Neues bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen: Schornsteinfeger wieder abziehbar!
Veröffentlicht im März 2016
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 06.11.2014 entschieden, dass die Aufwendungen für den Schornsteinfeger als Haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sind.
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Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass Gutachtertätigkeiten – also bspw. auch die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers- nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entgegengetreten:
Nach Auffassung der Richter ist nicht nur die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens eine Handwerkerleistung. Auch die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Zustandes – bspw. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker – ist als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme als Handwerkerleistung zu betrachten.
Der Bundesfinanzhof hat die Finanzverwaltung angewiesen, in allen noch offenen Fällen den Abzug der Schornsteinfeger-Aufwendungen zuzulassen. Dies hat die Finanzverwaltung nun bestätigt.
Bitte reichen Sie uns diese Belege bei den Unterlagen für die Einkommensteuererklärung zukünftig wieder mit ein!