Keine Werbungskosten bei Erneuerung einer Einbauküche

Inwiefern die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt als Werbungskosten abzugsfähig sind, war rechtlich gesehen lange unklar. Dies hat sich nun geändert.

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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.08.2016 sind die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Vielmehr müssen die Aufwendungen aktiviert und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf.

Doch welcher Fall lag dem Urteil zu Grunde? Der Kläger war Eigentümer mehrerer Mietobjekte und hat die bestehenden Einbauküchen durch neue ersetzt. Er hat in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht und den sofortigen Abzug begehrt. Das Finanzamt hat lediglich für die Elektrogeräte, deren Anschaffungswert 410 € nicht überstiegen haben, zum sofortigen Abzug zugelassen und den Rest der Aufwendungen aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben.

Dieser Auffassung ist der BFH gefolgt. Der Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Gebäuden hat sich für den BFH geändert. Bisher hat er die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gelte. Danach waren die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass Spüle und Herd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Begründet wird dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Quelle: Urteil des BFH vom 03.08.2016, IX R 14/15

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