Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Veröffentlicht im Februar 2017
Dieser Artikel wurde vor etwa 7 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.08.2016 sind die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Vielmehr müssen die Aufwendungen aktiviert und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf.
Doch welcher Fall lag dem Urteil zu Grunde? Der Kläger war Eigentümer mehrerer Mietobjekte und hat die bestehenden Einbauküchen durch neue ersetzt. Er hat in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht und den sofortigen Abzug begehrt. Das Finanzamt hat lediglich für die Elektrogeräte, deren Anschaffungswert 410 € nicht überstiegen haben, zum sofortigen Abzug zugelassen und den Rest der Aufwendungen aktiviert und auf 10 Jahre abgeschrieben.
Dieser Auffassung ist der BFH gefolgt. Der Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Gebäuden hat sich für den BFH geändert. Bisher hat er die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gelte. Danach waren die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass Spüle und Herd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Begründet wird dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Quelle: Urteil des BFH vom 03.08.2016, IX R 14/15
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
» Weiterlesen
Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
» Weiterlesen