Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Mai 2012
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Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren - unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Der Bundesfinanzhof hat dies jüngst in einem Urteil entschieden. Im Urteilsfall wurden bei einem 2003 neu errichteten selbstgenutzten Wohnhaus in 2006 umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten durchgeführt.
Dabei wurde auch die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück erforderlich. Die Eheleute beantragten für die Stützmauer die Steuerermäßigung nach § 35 Abs.2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, weil durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Steuerermäßigung. Seine Begründung leitete der BFH aus dem Gesetzestext ab. Ihrem Wortlaut nach gelte die Vorschrift für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hier könne nicht direkt daraus geschlossen werden, dass "neu Geschaffenes" davon ausgenommen sein soll. Die Begrenzung der Vorschrift sei vielmehr aus dem Merkmal "Haushalt" abzuleiten.
Somit sind auch Gartenarbeiten, die unmittelbar im Anschluss an die Errichtung eines Hauses ausgeführt werden - von der Begünstigung erfasst. Damit ist sowohl die Neuanlage eines Gartens als auch die Umgestaltung eines bestehenden Gartens steuerbegünstigt.
Die Begünstigung ist dabei begrenzt auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €. Die so ermittelten Beträge mindern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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