Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2018
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Seit Ende Oktober verschickt die SVLFG nun vorläufige Bewilligungen mit Wirkung zum 01.09.2018 für vorläufige und vorzeitige Altersrenten. Durch den Bewilligungsstopp liegen 4.000 Rentenanträge auf „Eis“ die nun nach Eingangsdatum abgearbeitet werden.
Der Vorstand der SVLFG hat sich in seiner Sitzung am 18. Oktober 2018 erneut mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes befasst. Da sich der Gesetzgeber noch nicht dazu geäußert hat, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt werden, können keine Rentenanträge endgültig bearbeitet werden.
In enger Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt hat der Vorstand nun entschieden – bis zur notwendigen gesetzlichen Neuregelung – vorläufig Altersrenten nach dem ALG zu gewähren. Den vorläufigen Rentenbescheid und die vorläufigen Zahlungen erhalten alle die einen Rentenantrag gestellt, die entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllt haben.
Die Zahlungen erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Sollte eine gesetzliche Regelung gefunden werden nach der die Hofabgabeklausel in Kraft bleibt müssen die ggf. unberechtigt ausgezahlten Renten wieder zurückgezahlt werden. Wer keine vorläufigen Zahlungen erhalten möchte, sollte dies der SVFLG bitte kurzfristig mitteilen.
Derzeit gehen die politischen Akteure von einer kurzfristigen neuen gesetzlichen Regelung aus. Allerdings ist noch unklar wie der Wegfall der Hofabgabeklausel und die damit einhergehenden Mehrausgaben gegenfinanziert werden können.
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Prokurist Ing. agr. grad., Steuerberater und landw. Buchstelle Experte für Unternehmensnachfolgen und Hofübergaben
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