Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im August 2010
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Mit dem Verzögerungsgeld soll der Steuerpflichtige zur "zeitnahen Mitwirkung" angehalten werden.
Das Verzögerungsgeld ist in seiner Wirkung mit dem Verspätungszuschlag (wird erhoben bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung) vergleichbar. Im Unterschied zum Verspätungszuschlag hat die Finanzverwaltung beim Verzögerungsgeld jedoch einen Ermessensspielraum.
Das Verzögerungsgeld kann in folgenden Fällen eingesetzt werden, d. h.
Das Verzögerungsgeld beträgt mind. 2.000 € und höchstens 250.000 € - und kann auch ohne vorherige Androhung festgesetzt werden. Der Steuerpflichtige ist jedoch vor der Festsetzung regelmäßig auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen.
Ein Verzögerungsgeld kann erst nach Ablauf einer vom Finanzamt festgesetzten angemessenen Frist festgesetzt werden. Welche Frist dabei angemessen ist, ist von Umständen des Einzelfalls abhängig. Geht es um die Bereitstellung von Buchführungsunterlagen oder den Datenzugriff ist regelmäßig eine kurzfristige Fristsetzung geboten, da der Steuerpflichtige bereits in der Prüfungsanordnung auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde.
Bei der Festsetzung ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Für die Entscheidung ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird sind vor allem die folgenden Kriterien maßgebend:
Die Festsetzung erfolgt schriftlich. Gegen das Verzögerungsgeld kann selbstverständlich Einspruch eingelegt werden.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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