Übungsleiterfreibetrag für reaktivierte Ruhestandsmediziner und -pfleger

Ruhestandsmediziner und -pfleger können für ihre Tätigkeiten den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 4 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger die im Rahmen der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder für ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus aus ihrem Ruhestand heraus Patienten und Patientinnen versorgen, können für die Tätigkeit den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG in Höhe von 2.400 € in Anspruch nehmen.

Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind bis zu 2.400 € steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Ärztliche oder pflegerische Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Patienten und Patientinnen
- Regelmäßige Wochenarbeitszeit übersteigt 14 Stunden nicht
- Auftraggeber ist ein Gesundheitsamt oder staatliches Krankenhaus oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannte Einrichtung.

Der Freibetrag wird dabei insgesamt nur einmal gewährt. Kosten die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstanden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Coronakrise covid19 Übungsleiterfreibetrag
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