Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Der Bundestag hat am 17.03.2011 das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet.

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Herzstück des Gesetzes ist die Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige. Quintessenz der Neuregelung wird sein, dass Straffreiheit in Zukunft schwerer zu erlangen sein wird.  Im Einzelnen möchten wir Ihnen die geplanten Änderungen darstellen:

Keine gestückelte Selbstanzeige
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungstatbestände enthalten, damit Straffreiheit eintreten kann. Eine Selbstanzeige darf sich nicht nur auf bestimmte steuerliche Sachverhalte beziehen. Strafbefreiung wird nur noch dann gewährt, wenn alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart werden. Eine wirksame Selbstanzeige liegt demnach nur noch dann vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden.

Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhälte aufgedeckt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
Eine Konkretisierung erfolgte durch den Finanzausschuss: Es sind alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart bspw. der Einkommensteuer - vollständig offenzulegen. Dann tritt strafbefreiende Wirkung ein- für die verkürzte Einkommensteuer - auch dann wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer bspw. nicht offen gelegt werden.

Aufschlag bei hohen Summen
Die Strafbefreiung soll künftig nur noch bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 € gelten. Um bei höheren Hinterziehungsbeträgen eine Selbstanzeige weiterhin zu ermöglichen, soll dann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung der Steuern und der Hinterziehungszinsen eine freiwillige Zahlung von 5% der jeweiligen verkürzten Steuern zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.
Zeitliche Komponente
Der Zeitpunkt, ab wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, ist nun  ebenfalls endgültig geklärt. Eine Straffreiheit tritt dann nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Betriebsprüfers an.

Anwendungszeitpunkt
Die Änderungen sollen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung gelten. Für davor beim Finanzamt eingegangene Selbstanzeigen gilt § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung.

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