Finanzamt – längere Vorlaufzeiten für SEPA – Lastschriften beachten
Veröffentlicht im April 2014
Die Oberfinanzdirektion weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass infolge der längeren Vorlaufzeiten bei den SEPA-Lastschriften kurzfristige Fälligkeitstermine im Bereich der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen nicht einzuhalten sind.
Wichtiger Hinweis
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Seit dem 01.02.2014 wendet die Finanzverwaltung beim Einzug der fälligen Steuerbeträge die SEPA-Lastschriften an. Aufgrund der längeren Vorlaufzeiten bei den Kreditinstituten kann auf kurzfristige Anträge oder Änderungen nicht mehr reagiert werden.
Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Erlass von Steuern benötigen zukünftig 10 Arbeitstage Vorlauf damit die Lastschrift noch aufgehalten werden kann.
Verdeutlicht wird dies an folgendem Beispiel: Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung müssen bisher als steuerfrei angemeldete Umsätze wegen fehlender Nachweise als steuerpflichtig behandelt werden. Die Feststellung am 03.03 führt zu einer geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsverfahren. Der höhere Steuerbetrag ist am 13.03 fällig.
Gegen die geänderte Festsetzung legt der Unternehmer am 10.3. fristgerecht Einspruch ein. Gleichzeitigt beantragt er Aussetzung der Vollziehung und reicht die bisher fehlenden Nachweise nach. Trotz umgehend gewährter Aussetzung der Vollziehung – die Voraussetzungen hierfür liegen vor – kann der Lastschrifteinzug nicht mehr gestoppt werden.
Der Lastschrifteinzug erfolgt also zu nächst – wird jedoch von Amts wegen dann wieder korrigiert.