Dürrehilfen

Wie bereits in der letzten „blattgrün“ Ausgabe berichtet wurden konkrete Aussagen zu den Dürrehilfen für die Zeit nach der Erntebilanz angekündigt. Diese liegen nun vor.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 6 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

In einem Pressestatement vom 22. August diesen Jahres hat Bundesministerin Julia Klöckner bekannt gegeben, dass die Hitze- und Dürreperiode aufgrund der vorliegenden Erntezahlen und der Schadensmeldungen aus den Bundesländern als ein außergewöhnliches Witterungsereignis von nationalem Ausmaß eingestuft wird und damit der Weg für ein umfangreiches Bund-Länder Hilfsprogramm frei ist.

Letzte Woche wurde nun die letzte Verwaltungstechnische Hürde für das Bund- Länder-Dürrehilfsprogramm genommen. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, die die Grundlage für das Hilfsprogramm bildet. Bis auf das Saarland und Rheinland-Pflanz beteiligen sich alle Bundesländer an dem Hilfsprogramm mit einem Volumen von 340 Mio. € - 170 Mio. € stellt der Bund bereit – die andere Hälfte steuern die Bundesländer bei.

Nach Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung durch die Bundesländer tritt diese in Kraft und die Mittel können ausgezahlt werden.

 

Was sind nun konkreten Voraussetzungen für einen Antrag auf Dürrehilfen?

 

Erfüllt Ihr Betrieb die entsprechenden Voraussetzungen so kann der Schaden in Höhe von 50% bzw. bis maximal 500.000 € übernommen werden – andere gezahlte staatliche Beihilfen sind dabei zu berücksichtigen. Der Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 2.500 €.

Die Anträge können in Kürze unter folgender Website online abgerufen werden: http://www.landwirtschaft-bw.info.

Ebenfalls werden die Anträge bei den Landwirtschaftsämtern ausgelegt.

 

WICHTIG: Die Anträge können nur bis zum 30. November 2018 beim zuständigen Landwirtschaftsamt gestellt werden. Die Anträge sollen rasch bearbeitet und auch zügig ausgezahlt werden – entweder noch im Jahr 2018 oder im ersten Quartal 2019. Ein Rechtsanspruch besteht im Übrigen nicht.

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