Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Juli 2014
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Mit dem „ Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat der Gesetzgeber durch das Hintertürchen eine große Anzahl von Änderungen in vielen Steuergesetzen eingeführt.
Nach der Zustimmung des Bundestags am 03.07.2014 hat dem Gesetz am 11.07.2014 auch der Bundesrat zugestimmt, so dass einem Inkrafttreten zum 01.01.2015 nichts im Wege steht.
Dieser Beitragsanteil von 0,9 % für den Arbeitnehmer wird ab 2015 umgewandelt in einen individuellen Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse. Die Krankenkassen können in diesem Zusammenhang selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einen Zusatzbeitrag erheben.
In der Berechnung der Lohnsteuer werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung steuermindernd im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Künftig soll auch der individuelle Zusatzbeitrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden um möglichst auch die individuelle Belastung des einzelnen Steuerpflichtigen korrekt darzustellen.
Diese Einfuhrbeschränkung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2017.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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