Das neue Verpackungsgesetz

Bereits im Mai 2017 wurde – weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit – ein neues Verpackungsgesetz, dass die bisher geltende Verpackungsverordnung ablösen soll, verabschiedet.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 7 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft und enthält weitreichende Änderungen.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz? 

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Vertreiber die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen – also für alle die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen.

Also gilt das Verpackungsgesetz für alle die Ware in Verkehr bringen – egal ob die Brötchen in der Bäckertüte, die Papiertüte beim Hofladen oder der Paketversand über den Online Handel.

Was ändert sich?

Registrierungspflicht

Wenn Sie Waren in Verkehr bringen, dann müssen Sie die Verkaufs- oder Umverpackungen der Ware bei einem dualen System beteiligen oder lizenzieren. Das duale System sorgt dann dafür, dass die Verpackungen eingesammelt und verwertet werden. Dafür gibt es verschiedene Anbieter.

Das war auch bisher schon so. Neu ist nun die Registrierungspflicht bei der „Zentralen Stelle“. Mit der Schaffung der Zentralen Stelle soll die Transparenz in der Lizenzierung gestärkt werden und sie soll die Behörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung unterstützen.

Zukünftig sind also alle Hersteller und In-Verkehr-Bringer von Waren dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Waren bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Ohne eine solche Registrierung dürfen die entsprechenden Waren nicht mehr verkauft werden.

Die registrierten Unternehmen werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle gelistet.

Neue Quoten

Zusätzlich zur Registrierungspflicht werden auch neue Recyclingquoten festgelegt – in einem ersten Schritt zum 01.01.2019 und in einem zweiten Schritt zum 01.01.2022.

Die neuen Quoten zum 01.01.2019 und zum 01.01.2022 haben wir weiter unten für Sie bereitgestellt.

Neben den neuen Recyclingquoten wurde für Getränkeverpackungen eine Mehrwegquote von 70% vereinbart. Zudem wurde die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen erweitert – künftig sind auch kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare sowie Getränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von über 50% pfandpflichtig.

Wie läuft das System ab 2019?

Sie müssen sich bis zum 01.01.2019 bei der Zentralen Stelle registrieren. Dies kann online unter www.verpackungsregister.org geschehen. Sie erhalten dann von der Zentralen Stelle eine Registrierungsnummer. Diese Nummer geben Sie dann an ihr duales System weiter. Für die Jahre ab 2019 erfolgt die Lizenzierung nur mit dieser Nummer.

Zur Meldung bei der Zentralen Stelle benötigen Sie mindestens die folgenden Angaben:

Hinweis:

Was bleibt gleich?

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen bleiben unverändert. Sie müssen also nur eine Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn Sie mehr als 80 Tonnen Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und mehr als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Diese Bagatellgrenzen gelten aber nur für die Vollständigkeitserklärung – nicht für die Registrierungspflicht!

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen