Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2010
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Ziel des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) war es, der interessierten Öffentlichkeit wie bspw. Gläubigern und Geschäftspartnern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu vermitteln. Wer gegen die Offenlegungsverpflichtung verstößt wird mit Bußgeldern in Höhe von 2.500 bis 15.000 € belegt. Gegen die Bußgeldbescheide haben zahlreiche Unternehmen Beschwerde eingelegt. Das zentral dafür zuständige Landgericht Bonn hat in den letzten Monaten über mehr als 17.000 dieser Beschwerden entschieden. In 92 % der Fälle haben die Richter zu ungunsten der Kläger entschieden. Lediglich in 8 % der Fälle hoben die Richter die Bußgeldbescheide auf.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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