Alle Jahre wieder – die Neuerungen zum Jahresanfang

Wie gewohnt wollen wir Sie im letzten blattgrün des Jahres auf die Neuerungen des neuen Jahres vorbereiten. Die Änderungen gehen wie gewohnt durch alle Bereiche des Steuerrechtes und des Lohnes durch.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 9 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Personal

Sozialversicherung
Die vorläufigen Sozialversicherungswerte haben wir wie gewohnt für Sie in einer Tabelle zusammengestellt, die Sie in der PDF-Ausgabe von blattgrün auf Seite 3 finden.

Mindestlohn – Achtung!
In der Land-und Forstwirtschaft steigt mit Wirkung zum 01.01.2016 der Mindestlohn von 7,40 € auf 8,00 € in Westdeutschland – in Ostdeutschland steigt der Mindestlohn von 7,20 € auf 7,90 €. Bitte beachten Sie dies!

 
Am allgemeinen Mindestlohn ändert sich bis Ende 2016 nichts. Hier bleibt es also in 2016 bei 8,50 €.

 

Steuer

Der Bundestag hat am 24.09.2015 dem „Steueränderungsgesetz 2015“ zugestimmt. Die Änderungen treten größtenteils zum 01.01.2016 in Kraft. Das Wichtigste in Kürze:

 

Investitionsabzugsbetrag

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Unterhaltszahlungen

Der Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten wird erschwert. Als neue tatbestandliche Voraussetzung wird die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltleistenden verlangt. Wird diese ID-Nummer vom Unterhaltsempfänger nicht herausgegeben, kann der Zahlende diese beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Die Änderung sichert eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte – das sog. Korrespondenzprinzip – ab (§10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 bis 9 EStG). Eine analoge Regelung gibt es bereits für den Abzug von Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1a EStG.

 

 

Umsatzsteuer-Änderungen beim Reverse-Charge Verfahren

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