Zusammenfassende Meldung

Zum 01.01.2010 haben sich die Meldepflichten bezüglich der Zusammenfassenden Meldung verschärft – wir haben in unserer blattgrün-Ausgabe vom November 2009 darüber berichtet.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 15 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die Meldezeitpunkte blieben zunächst unverändert.

Was ändert sich?

WICHTIG: Der Abgabetag verschiebt sich aber grundsätzlich auf den 25. des Folgemonats. Für das 2. Quartal bedeutet dies, dass die Abgabe bis zum 25. Juli erfolgen muss.


Für innergemeinschaftliche Leistungen:
Für meldepflichtige Leistungen gilt weiterhin, dass diese unabhängig von ihrer Höhe, stets nur quartalsweise bis zum 25. des Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann freiwillig die monatliche Abgabe gewählt werden.

Der Gleichlauf mit der Umsatzsteuervoranmeldung und die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung wurden abgeschafft. Die Neuregelung führt also ab dem 01. Juli 2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen für die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung.  Die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen können auch zusammen gemeldet werden. Dies ist dem Bundeszentralamt für Steuern aber anzuzeigen.

Angesichts der kurzen Umstellungsfristen wird im Bundesministerium der Finanzen derzeit überlegt, ob eine Übergangsregelung eingeführt werden soll.

Nach dieser Regelung soll es beim Übergang auf die neue Rechtslage zum 01. Juli  2010 nicht beanstandet werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni/das zweite Quartal erst am 10. August übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli).

Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist derzeit in Arbeit. Es soll noch in diesem Monat veröffentlicht werden.

Neue Meldepflichten bei der ZM

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen