Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Juni 2010
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Für innergemeinschaftliche Leistungen:
Für meldepflichtige Leistungen gilt weiterhin, dass diese unabhängig von ihrer Höhe, stets nur quartalsweise bis zum 25. des Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann freiwillig die monatliche Abgabe gewählt werden.
Der Gleichlauf mit der Umsatzsteuervoranmeldung und die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung wurden abgeschafft. Die Neuregelung führt also ab dem 01. Juli 2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen für die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen können auch zusammen gemeldet werden. Dies ist dem Bundeszentralamt für Steuern aber anzuzeigen.
Angesichts der kurzen Umstellungsfristen wird im Bundesministerium der Finanzen derzeit überlegt, ob eine Übergangsregelung eingeführt werden soll.
Nach dieser Regelung soll es beim Übergang auf die neue Rechtslage zum 01. Juli 2010 nicht beanstandet werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni/das zweite Quartal erst am 10. August übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli).
Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist derzeit in Arbeit. Es soll noch in diesem Monat veröffentlicht werden.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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