Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Leistenden

Der EuGH hatte in einem bulgarischen Verfahren vor Kurzem darüber zu entscheiden, wie mit dem Vorsteuerabzug zu verfahren ist, wenn der Leistende in Betrugsabsicht gehandelt hat.

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Handelt der leistende Unternehmer in Betrugsabsicht und steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Vorsteuerabzugs geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist.

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