Weitere Corona-Entwicklungen

Die Corona-Pandemie und Ihre Auswirkungen werden uns noch weit bis in das nächste Jahr begleiten. Die Entwicklungen bleiben weiterhin dynamisch und wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 4 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Verlängerung der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen wg. Corona
Aufgrund des Coronavirus können Arbeitgeber daran gehindert werden, die monatlichen oder quartalsweisen Lohnsteuer Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Dies bzgl. hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 22.04.2020 wie folgt Stellung genommen:Arbeitgeber können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängern lassen, sofern sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in der Corona Krise
Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sogenannten Sozialschutz Paket II zugestimmt. Es sieht unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.Das Kurzarbeitergeld abhängig von der Dauer der Kurzarbeit erhöht werden von bisher 60 % und 67 % für Eltern wie folgt:Für Beschäftigte ohne Kinder, ab dem vierten Monat: Arbeitsausfall mindestens 50 Prozent, auf 70 % und ab dem siebten Monat auf 80 % Für Beschäftigte mit Kindern, ab dem vierten Monat: Arbeitsausfall mindestens 50 Prozent, auf 77 % und ab dem siebten Monat auf 87 %

Erweiterte Möglichkeit beim Hinzuverdienst
Des Weiteren weitet das Sozialschutz Paket II vom 15.05.2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: ab dem 1. Mai 2020 wird die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Somit kann in allen Berufen bis zum bisherigen Monatseinkommen hinzuverdient werden. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Konjunktur- und Zukunftspaket
In der Sitzung des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 wurde das Konjunktur- und Zukunftspakte verabschiedet – mittlerweile ist auch das entsprechende Gesetz am 29.06.2020 durch den Bundestag verabschiedet worden und die Änderungen sind in Kraft getreten. Wir haben über die wesentlichen Änderungen bereits berichtet: https://www.mayer-und-kollegen.de/themen-und-fakten/covid-19-informationen-fur-agrarunternehmen/zweites-corona-steuerhilfe-gesetz/

Nachdem nun weitere Details bekannt gegeben wurden – hier nochmals ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:
Absenkung der Umsatzsteuer
Wie bereits mitgeteilt und hinreichend in den Medien behandelt, wurde die Umsatzsteuer am 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % herabgesetzt – wir verweisen auch auf unser Website-Spezial (Link siehe oben).

Kinderbonus für Familien
Einmalig sollen Eltern 300,00 € pro Kind erhalten. Aufgrund von Vereinfachungsgründern erfolgt die Auszahlung im September und Oktober 2020 in Höhe von jeweils 150,00 €. Sofern für das Kind im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Dieser Freibetrag wird befristet für 2020 und 2021 von derzeit 1.908,00 € auf 4.008,00 € angehoben.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Im Jahre 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter können mit 25 % bzw. mit maximal dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung abgeschrieben werden.

Gewerbesteuer
Im Erhebungszeitraum 2020 bleiben 200.000,00 € an Hinzurechnungstatbeständen unschädlich. Auf diesen Betrag wird der dementsprechende Freibetrag angehoben.

Steuerliche Forschungszulage
Die jährliche Bemessungsgrundlage wird von 2 auf 4 Millionen Euro für den Zeitraum 2020 bis 2025 erhöht.

Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monat verschoben.

Investitionsabzugsbeträge/Reinvestitionsfrist
Sollten die Fristen im Jahr 2020 enden, werden diese um ein Jahr auf 2021 verlängert.

Steuerlicher Verlustrücktrag
Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Höchstbetrag auf 5 Millionen bzw. auf 10 Millionen bei Zusammenveranlagung erweitert. Des Weiteren kann der Verlustrücktrag bereits mit der Veranlagung 2019 finanzwirksam genutzt werden. Darüber hinaus kann bereits im Veranlagungszeitraum 2019 ein Pauschalansatz in Höhe von 30 % zum Abzug gebracht werden. Ein Höherer Verlustrücktrag muss anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen werden. Außerdem kann er auch bei der Herabsetzung der Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich dann widererwartend im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung 2019 eine Nachzahlung ergeben, aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich zu erwartenden Verlustes 2020, wird diese Nachzahlung auf Antrag zinslos gestundet.

Coronakrise covid19
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