Steuerfreie Bonuszahlungen - Wertschätzung in der Krise

Beihilfen oder Unterstützung von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 4 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgebern Ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 € Beihilfen oder Unterstützungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.

Die Beihilfe oder Unterstützung kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung oder Auszahlung, ist dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen gegeben falls geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und auch nicht Zuschüsse die als Ausgleich zum Kurarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden. Ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung fällt die Abgeltung von Überstunden. Die Leistung ist zusätzlich zu den bisherigen Lohnzahlungen zu erbringen.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Mit dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung sollen die Leistungen der Beschäftigten in der Corona-Krise gewürdigt werden.

TIPP: Sonderzahlung auch für Minijobber möglich!

Auch Minijobber können die steuerfeie Bonuszahlung erhalten -ohne den Status als Minijobber zu gefährden. Auch hier gilt die Regelung, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausgezahlt werden muss und bspw. nicht mit Überstunden verrechnet werden darf. Ebenfalls gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers die steuerfreie Auszahlung in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Es sind also die gleichen Voraussetzungen einzuhalten wie bei den Sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung wirkt sich nicht auf die Verdienstgrenze aus: Im Regelfall gilt, wird bei einem Minijobber die Verdienstgrenze von monatlich 450 € bzw. 5.400 € jährlich überschritten, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Bonuszahlung wird – soweit Sie die Voraussetzungen erfüllt – jedoch nicht zur Verdienstgrenze hinzugerechnet – wird also bei der 450€ bzw. 5.400 € Grenze nicht berücksichtigt.

Beispiel: Ein Minijobber erhält einen monatlichen Verdienst von 430 Euro. Als Anerkennung für seine besondere Leistung in der Corona Krise zahlt ihm der Arbeitgeber im Mai 2020 zusätzlich zum vereinbarten Verdienst eine Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro aus. Es bleibt weiterhin beim Minijob, da die Bonuszahlung in der Betrachtung der Verdienstgrenze außen vor bleibt und die 430 € innerhalb der 450 € maximal liegen. Die Sonderzahlung ist für alle Minijobber offen – auch Minijobber im Privathaushalt können also von der Bonuszahlung profitieren.

Hinweis: Die steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung gilt pro Arbeitgeber. Das bedeutet ein Minijobber mit mehreren Minijobs kann pro Minijob eine Bonuszahlung erhalten. Gleiches gilt auch für Beschäftigte, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben und einen Minijob – sie können in beide Beschäftigungsverhältnissen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung erhalten.

Coronakrise covid19 Bonuszahlung
Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen