Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

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Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen.

Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und dass durch Belege die Kosten und gesamten Aufwendungen, die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehen, erfasst werden. Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in
dem er das Fahrzeug nutzt.

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