Überlassung von Firmenwagen: Mündliche Absprache kann ausreichen

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im März 2010 entschieden, dass eine arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung zur Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung und gegen Verzicht auf Barlohn auch dann beitragsrechtlich zu beachten ist, wenn „nur“ eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen worden ist.

Wichtiger Hinweis

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Dieser Auffassung haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung nun angeschlossen. Bisher wurde ein Barlohnverzicht um den Firmenwagen auch privat nutzen zu können beitragsrechtlich nur anerkannt, wenn er arbeitsrechtlich zulässig war, der Verzicht schriftlich niedergelegt wurde und der Verzicht sich ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile bezogen hat.

In dem Urteil des BSG ging es um einen Sachverhalt in dem ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrzeug gegen eine angemessene Reduzierung der Arbeitsvergütung und Versteuerung der Nutzung zum privaten Gebrauch überlassen hatte. Für die jeweiligen Arbeitnehmer wurde schriftlich u. a. die Höhe des vom bisherigen Bruttolohn abzuziehenden Nutzungsentgelts für die private Nutzung der Firmenwagen vermerkt. Dieses Nutzungsentgelt wurde nach den Unterhaltskosten pro Monat zuzüglich eines vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Wertverlustes errechnet. Dabei wiesen die monatlichen Lohnabrechnungen das Nutzungsentgelt als Abzug vom stundenlohnbasierten Bruttolohn aus. Als zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Geldwert der privaten Nutzung wiesen die Lohnabrechnungen dagegen einen Wert entsprechend der Regelung im Einkommensteuerrecht für die Fahrzeugüberlassung aus. Auf dieser Grundlage wurden dann die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der steuerrechtlich maßgebende Wert der Nutzungsüberlassung war dabei stets niedriger als der im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommene Wert.
Normalerweise werden die Sozialversicherungsbeiträge aus der Summe des ausgezahlten Barlohns und dem Wert der als Sachbezug gewährten Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung zugrunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn die so ermittelte Summe aus dem reduzierten Barlohn und dem Wert des Sachbezugs niedriger ist, als ein reiner Barlohn ohne Sachbezug, auf den der Arbeitnehmer theoretisch einen Anspruch hätte.

Aus der Sicht der Spitzenverbände der Sozialversicherung bedarf es keiner besonderen Schriftform, wenn ein sozialversicherungsrelevanter Verzicht auf Arbeitsentgelt gegeben ist. Dafür sind nunmehr die folgenden Voraussetzungen maßgebend:

Verzicht muss arbeitsrechtlich wirksam sein und
Entgeltverzicht bzw. Entgeltumwandlung muss auf künftig fällig werdende Arbeitsentgelte gerichtet sein.

Dies gilt ab dem 01.01.2011.

WICHTIG: Lohnsteuerlich bleibt es jedoch dabei, dass für die Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug - hier private Pkw-Nutzung - eine ausdrückliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Bitte beachten Sie dies!

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