Saisonarbeitskräfte ab 2011

Die vorgesehene Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht für alle EU-Beitrittsländer wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober gestoppt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen ist die Anmeldung und Abrechnung der Saisonarbeitskräfte ab 2011 wie folgt vorzunehmen:

Die vorgesehene Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht für alle EU-Beitrittsländer wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober gestoppt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit soll demnach nur für die soge-nannten EU 8-Mitgliedsstaaten gelten.

Für folgende EU-Mitgliedsländer gilt ab dem 01.01.2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist bis zum 30.04.2011 beschränkt auf Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und Gastronomie. Ab 01.05.2011 können die Arbeitnehmer aus o. e. EU-Ländern in allen Branchen beschäftigt werden.

Das bedeutet die Zuteilung erfolgt für Saisonarbeitskräfte aus den oben genannten Staaten nicht mehr durch die ZAV. Weiterhin benötigen Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten auch keine Arbeitsgenehmigung mehr.

WICHTIG: Mit den Saisonarbeitskräften ist zukünftig vor Arbeitsbeginn ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechende zweisprachige Arbeitsverträge stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für Bulgarien und Rumänien bleibt es bei der bisherigen Regelung. Für Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien wird die Zuteilung auf neue "Füße" gestellt. Es sollen zukünftig 4 Agenturen für Arbeit in Deutschland - eine im Süden, eine im Norden, eine im Osten und eine im Westen - zuständig sein für die Zuteilung. Voraussichtlich wird ein Kontingent in Höhe von 150.000 Saisonarbeitskräften genehmigt werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen