Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:
Es bestand zwischen beklagtem Arbeitnehmer (AN) und dem Arbeitgeber (AG)ein Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Bruttomonatsgehalt von 4.200 € monatlich. Das Arbeitsverhältnis wurde am 18.09.2013 mit Wirkung zum 31. Oktober 2013 gekündigt. Für September und Oktober zahlte der Arbeitgeber bereits kein Gehalt mehr aus – führte jedoch die anfallende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen ab.
Der AN erhob vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung für die Monate September und Oktober. Das Arbeitsgericht hat erwartungsgemäß der Klage stattgegeben. Der AG wurde dazu verurteilt die ausstehende Bruttovergütung in Höhe von 8.400 € auszuzahlen.
Die Buchhalterin des AG überwies darauf hin versehentlich den ganzen Bruttolohn in Höhe von 8.400 € an den AN. Als der Fehler bemerkt wurde, wollte der AG die Lohnsteuer sowie den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vom AN zurück. Dieser weigerte sich. Der AN hat daraufhin Zahlungsklage erhoben und war in allen Instanzen erfolgreich.
Welche Rechtsgrundlage hat das BAG zugrunde gelegt?
Das BAG hat die Rückzahlungsverpflichtung mit § 812 Abs. 1 BGB begründet. Die Zahlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgeben erfolgten ohne Rechtsgrund. Weder Arbeitsvertrag noch arbeitsgerichtliches Urteil bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass der AN dieses Entgeltbestandteile behalten darf. Im Urteil ist auch ausdrücklich auf die Bruttovergütung abgehoben.
Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?
Es ist bei arbeitsgerichtlichen Urteilen darauf zu achten, dass immer eine Bruttozahlungsverpflichtung vereinbart wird – denn aus dem Zusatz brutto leitet sich ab, dass der AG die öffentlich – rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten hat und die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind.
Ouelle: Urteil des BAG vom 21.12.2016, Aktenzeichen: 5 AZR 273/16