Neues zum Dienstwagen: Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte BMF lässt Einzelbewertung zu

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist hierfür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.

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Im Rahmen der sogenannten 1 %- Methode berechnet sich der Zuschlag wie folgt: Neben 1 % des Bruttolistenneupreises pro Monat sind 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser Zuschlag war unabhängig davon anzusetzen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte genutzt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in der Vergangenheit immer wieder bekräftigt, dass es für die Anwendung des 0,03 % Zuschlages auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt. Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat hält der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer für angemessen.

Die Finanzverwaltung hat bisher auf diese Rechtsprechung immer wieder mit sogenannten Nichtanwendungserlassen reagiert -  das bedeutet, dass die Rechtsprechung aufgrund einer abweichenden Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zur Anwendung zugelassen wurde.

Nachdem der BFH nun abermals in 3 weiteren Urteilen seine Rechtsauffassung bzgl. der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte bekräftigt hat, sah sich das BMF nun gezwungen die bisherigen Nichtanwendungserlasse aufzuheben.

Aus diesem Anlass hat das BMF nun ein neues Anwendungsschreiben herausgegeben welches regelt, unter welchen Bedingungen bei der 1 %-Methode ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung zulässig ist.

Die wichtigsten Einzelheiten der Neuregelung wollen wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen:
Die Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

Der Arbeitnehmer muss Aufzeichnungen führen, aus denen sich unter Angabe des Datums die Tage ergeben an denen der Dienstwagen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt wurde - eine bloße Angabe der Anzahl der Tage ist nicht ausreichend.
Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen zur Verfügung sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Aufzeichnungen muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Das Wahlrecht kann fahrzeugbezogen ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist unterjährig - auch beim Wechsel des Fahrzeugs - nicht zulässig.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 gilt diesbezüglich eine Sonderregelung. Da die Neuregelung erst im Laufe des Kalenderjahres 2011 zugelassen worden ist - kann in 2011 einmalig auch unterjährig zwischen den Methoden gewechselt werden - wenn die entsprechenden Aufzeichnungen des Arbeitnehmers vorgelegt und zum Lohnkonto genommen werden.

Zur technischen Abwicklung des Lohnsteuerabzugsverfahrens sieht das BMF-Schreiben einige Vereinfachungen vor:

der aktuellen Lohnabrechnung können jeweils die Aufzeichnungen des Vormonats zugrunde gelegt werden
den Arbeitgeber treffen keine eigenen Ermittlungspflichten. Er darf die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers der Lohnabrechnung zugrunde legen sofern diese nicht offensichtlich falsch sind

Wird die Einzelbewertung der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte vorgenommen so kann die Vereinfachung, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 15 Tagen für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte verwendet - nicht angewendet werden. Diese Vereinfachung ist nur im Zusammenhang mit dem pauschalen Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenneupreises zulässig.

Die Begrenzung, dass der Arbeitnehmer auf insges. maximal 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr kommen darf, ist dennoch anzuwenden. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirkt im Ergebnis, dass ab dem Monat ab dem die Höchstgrenze der 180 Fahrten erreicht ist, eine Kürzung der tatsächlich vorgenommenen Fahrten vorzunehmen ist.
Für das Jahr 2010 kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr rückwirkend geändert werden. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann in allen noch offenen Fällen jedoch die Neuregelung angewendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer entsprechende Aufzeichnun-gen vorlegen kann.

Beispiel:
Einem Handelsvertreter steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2011 ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 35.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags sucht er für einige Stunden die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfer-nung Wohnung - Arbeitstätte beträgt 45 km. Aufzeichnungen des Arbeitnehmers liegen dem Lohnbüro nicht vor.

Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz begründen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb zusätzlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden.
Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1 %-Methode wie folgt:

Privatfahrten
1 % von  35.000 € = 350,00 €
Fahrten Whg. - Arbeitsstätte
0,03 % x 35.000 € x 45 km =  72,50 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil = 822,50 €


Sachverhalt wie oben, der Arbeitnehmer legt dem Lohnbüro eine schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten  zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Für den betreffenden Monat März 2011 ergeben sich insgesamt 5 Fahrten am 4.3., 10.3., 16.3., 25. u. 31.3.2011.

Bei Anwendung der Einzelbewertung für die tatsächlichen Arbeitgeberfahrten ergibt sich folgender geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung in der März-Lohnabrechnung.

Privatfahrten
1 % von    35.000 € = 350,00 €
Fahrten Whg. - Arbeitsstätte         
0,002 % x 35.000 €
x 45 km x 5 Fahrten = 157,50 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil = 507,50 €

Durch den Wechsel zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich gegenüber der bisherigen Monatspauschale von 0,03 % ein geldwerter Vorteil der deutlich geringer ausfällt. Allein bei der März-Abrechung ist der Sachbezug Firmenwagen beim Arbeitnehmer 315 EUR niedriger anzusetzen.

WICHTIG: Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann weiterhin den monatlichen Zuschlag mit 0,03 % des Bruttolis-tenneupreises zur Anwendung bringen. Die angewendete Methode ist jedoch einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr festzulegen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann der Arbeitnehmer dann die für ihn günstigste Variante wählen - einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Pkws.

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