Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2010
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Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Darlehen zur privaten Nutzung des Mitarbeiters gewähren. Dabei ist Voraussetzung, dass dem Mitarbeiter Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrages überlassen wird. Als Arbeitslohn zu versteuern sind bei einem Mitarbeiterdarlehen nur die Zinsvorteile.
Die eigentliche Auszahlung der Darlehenssumme führt zu keinem Lohnzufluss. Die Zinsvorteile aus der Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens gehören als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 gelten für die Bewertung des Zinsvorteiles aus Arbeit- geberdarlehen neue Vorschriften. Rechtliche Grundlagen für die Behandlung des Zinsvorteils bei Arbeitgeberdarlehen sind § 8 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes sowie eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. Oktober 2008.
Das Wichtigste in Kürze:
Bis zu einer Darlehenssumme von 2.600 € sind Arbeitgeberdarlehen lohnsteuerlich
und beitragsrechtlich unbeachtlich. Dabei ist die Summe der noch nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes maßgeblich. Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehen sind bei der Prüfung der Freigrenze zusammenzufassen.
Die Höhe des ggf. anzusetzenden geldwerten Vorteils aus dem Sachbezug Zinsvergünstigung richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes auf die von der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden. (Rubrik: EWU-Zinsstatistik, Neugeschäft)
Wie sich der Zinsvorteil genau berechnet, ist im Einzelfall genau zu beurteilen.
Entspricht der Zinssatz dem marktüblichen Zins, so ist selbstverständlich kein geldwerter Vorteil aus der Gewährung des Darlehens zu versteuern.
Auch für Darlehen, die vor 2008 gewährt wurden, sind die Neuregelungen anzuwenden.
Generell empfiehlt es sich bei Arbeitgeberdarlehen einen schriftlichen Darlehensvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, aus dem sich Regelungen zur Höhe des Darlehens, der Verzinsung und der Tilgung ergeben.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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