Seit dem 01.01.2015 ist der Mindestlohntarifvertrag Landwirtschaft in Kraft. Demnach gilt im Geltungsbereich des Tarifvertrages folgender Mindestlohn
ab 01.01.2015: West 7,40 €, Ost 7,20 €
ab 01.01.2016: West 8,00 €, Ost 7,90 €
ab 01.01.2017: West 8,60 €, Ost 8,60 €
ab 01.11.2017: West 9,10 €, Ost 9,10 €
Ab dem 01. Januar 2018 gilt dann der gesetzliche Mindestlohn!
Unter den Geltungsbereich Ost fallen die folgenden Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern.
Der Tarifvertrag Mindestentgelt Landwirtschaft greift unter folgenden Voraussetzungen:
Der Tarifvertrag (TV) gilt für Betriebe und Betriebsteile die arbeitszeitlich überwiegend land-und forstwirtschaftliche und gartenbauliche Tätigkeiten verrichten und die in den Zuständigkeitsbereich der SVLFG fallen.
Ausnahmen vom Mindestlohn!
Der Mindestlohn ist für folgende Gruppen nicht zu zahlen:
Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmen!
Der Mindestlohn ist also auch an schwerbehinderte Menschen, an Rentner, an Schüler über 18 Jahre und auch an ausländische Saisonarbeitskräfte zu zahlen!
Aufzeichnungspflichten im Mindestlohn
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Nach dem TV ist zwingend folgendes aufzuzeichnen:
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Arbeitszeit
Nach dem Arbeitsgesetz gelten folgende Regelungen zur Arbeitszeit
Kost und Logis
Eine Unterschreitung des Mindestlohnes durch Abzug bzw. Anrechnung von Kost und Logis ist grundsätzlich nicht zulässig! Am besten werden für die Miete und die Arbeitsleistung 2 separate Verträge abgeschlossen. Der Zoll akzeptiert wohl eine Aufrechnung der Mietansprüche des Arbeitgebers gegen die Mindestlohnansprüche des Arbeitnehmers, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: