Geschenk- und Tankgutscheine als steuerbegünstigter Sachbezug
Veröffentlicht im August 2011
Steuerbegünstigte Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze in Höhe von 44 € brutto steuerund sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber gewährt werden.
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An die Ausgabe der Warengutscheine wurden durch die Finanzverwaltung strenge Anforderungen gestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen der strengen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. Die Finanzverwaltung schließt sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an.
Alte Regelung: Ein Warengutschein wurde nur dann als steuerbegünstigter Sachbezug anerkannt, wenn die Ware oder Dienstleistung der Art und Menge nach auf dem Gutschein konkret angegeben war - bspw. 20 Liter Diesel. War neben der Art und Menge noch ein Betrag oder der Höchstbetrag von 44 € angegeben hat die Finanzverwaltung einen Sachbezug verneint. Nach Auffassung der Finanzverwaltung habe ein Gutschein mit einer Betragsangabe die Funktion von Bargeld und erfülle somit die Voraussetzungen für einen Sachbezug nicht.
Der BFH: In den vom BFH zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn oder ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachlohn vorlag. In einem Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Recht eingeräumt, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken.
Der BFH hat in allen zu entscheidenden Fällen das Vorliegen von Sachbezügen bestätigt. Maßgebend ist für den BFH der Rechtsgrund des Zuflusses - also danach - was der Mitarbeiter vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Entscheidend ist demnach nur, dass der Mitarbeiter ein ausschließliches Recht auf den Sachbezug hat. Hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Barlohn- und Sachbezug, dann liegt immer Barlohn vor.
Ein Sachbezug kann auch dann vorliegen, wenn:
Reaktion der Finanzverwaltung:
Handlungsempfehlungen
Was ist bei der Ausgabe der Gutscheine sonst noch zu beachten?