Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat hierzu nun in einer sogenannten Kurz-Info einige wichtige Hinweise veröffentlicht. Diese Kurz-Info haben wir für Sie einmal zusammengefasst.
Grundsätzlich gilt dass für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zwingende Voraussetzung ist, dass es eine schriftliche Vereinbarung gibt – und dass diese vor Entstehung des Vergütungsanspruches abgeschlossen werden muss. Also soll die Änderung bspw. mit dem Novembergehalt gelten, dann muss die Vereinbarung im Oktober getroffen werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden grundsätzlich nicht anerkannt!
Es gibt 2 Möglichkeiten eine steuerbegünstigte Gehaltsoptimierung vorzunehmen:
a) Gehaltsanpassung
b) Gehaltsumwandlung (Gehalt wird zugunsten von Sachleistungen reduziert)
Die wichtigsten Fakten kurz im Überblick:
a) Gehaltsanpassung
Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, sind z.B.:
Diese Gehaltsbestandteile sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden –also bspw. im Rahmen einer Gehaltserhöhung erfolgen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitsnehmer bisher einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 € vereinbart. Seit Mai erhält der Arbeitnehmer anstelle einer Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss i. H. v. 100 €. Diese Vereinbarung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.
Lösung:
Der Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, da der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Kindergartenbeiträge im Original auszuhändigen (Lohnkonto!)
Schädlich sind sog. Rückfallklauseln, wonach ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die Ersatzvergütung diese nicht ersatzlos wegfällt, sondern dem Arbeitnehmer nun wieder automatisch ein Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn zusteht.
Beispiel:
Bis Juli besucht das Kind des Arbeitnehmers den Kindergarten, für dessen Gebühren der Arbeitnehmer steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG erhält. Ab September befindet sich das Kind des Arbeitnehmers jedoch in der Grundschule. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten seinerzeit vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes der vormalige Arbeitslohnanspruch wieder auflebt.
Lösung:
Mit der o. g. arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätte der Arbeitnehmer automatisch ab September einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den vormaligen Arbeitslohn vor Herabsetzung. Die Vereinbarung ist daher von Anfang an nicht anzuerkennen.
Zudem schädlich ist, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird, d. h. der Arbeitnehmer kann jederzeit nach eigenem Entschluss von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum ursprünglichen Barlohn zurückkehren.
b) Gehaltsumwandlung
Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis sind bspw.:
In diesen Fällen ist es möglich das bisher gezahlte Gehalt zugunsten des begünstigten Gehaltsbestandteiles herabzusetzen.
HINWEIS: