Dauerbrenner Mini-Jobs Aufstocken kann sich lohnen!
Veröffentlicht im September 2011
Arbeitnehmer die einen Mini-Job ausüben (Arbeitsentgelt übersteigt 400 € monatlich nicht), sind grundsätzlich von der Sozialversicherung befreit.
Wichtiger Hinweis
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Die Arbeitgeber entrichten für einen Mini-Jobber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sowie Beiträge zur Unfallversicherung und zu den Umlagen.
Der Pauschalbetrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 15 %. Dieser Pauschalbetrag wird vom Arbeitgeber getragen und direkt an die Minijob-Zentrale überwiesen.
Der Arbeitnehmer erwirbt dabei keine vollwertigen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.
Mini-Jobber können jedoch aufstocken, um dadurch vollwertige Leistungsansprüche zu erwerben.
Wie funktioniert das?
Was kostet die Aufstockung?
Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers: 4,9 % von 350 € = 17,15 €
Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers: 14,9 % von 200 € = 29,80 €
Welche Vorteile ergeben sich aus der Aufstockung?
Bei einer Aufstockung wird jeder Monat der Dauer des Mini-Jobs auf die Wartezeit angerechnet. Werden nur die pauschalen Beiträge gezahlt, werden pro Jahr lediglich 4 Wartezeitmonate als Beitragszeit angerechnet.
Ein Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation besteht für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Antragstellung bereits eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, oder in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung abgeleistet haben.
Auch bei der Rente bei einer Erwerbsminderung können Aufstockungsbeträge hilfreich sein - neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten ist unter anderem erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erbracht wurden.
Mit dem Pauschalbetrag zur Rentenversicherung kann dies nicht erreicht werden - gleiches gilt für den Anspruch auf medizinische Rehabilitation.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die Aufstockung, so gehört er zum unmittelbar begünstigten Personenkreis bezüglich des Anspruches auf eine Altersvorsorgezulage ("Riester-Rente").