Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Veröffentlicht im Februar 2014
Dieser Artikel wurde vor etwa 10 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
1. Begriffsdefinition
„die erste Tätigkeitsstätte“
Der bisher gültige Begriff der “regelmäßigen Arbeitsstätte“, der einkommensteuerrechtlich im Hinblick auf Entfernungspauschalen, Dienstreisen, oder auch der Berechtigung einer doppelten Haushaltsführung eine zentrale Rolle gespielt hat, wird ab dem 01.01.2014 durch den Begriff „die erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.
Die „erste Tätigkeitsstätte“ ist eine ortsfeste Einrichtung, an welcher der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die erste Tätigkeitsstätte wird durch Zuordnung des Arbeitsgebers ermittelt. Erfolgt keine Zuordnung durch den Arbeitgeber, wird sie durch die Finanzverwaltung festgelegt. Dann wird die „erste Tätigkeitsstätte“ wie folgt ermittelt:
Zahlt der Arbeitnehmer die Verpflegung selbst, entfällt die Kürzung. Dies ist ebenfalls unverändert zu den bisherigen Vorschriften.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
» Weiterlesen
Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
» Weiterlesen