Anwendung der Tarifglättung wird verschoben

Die im Rahmen des sogenannten Milchmarktsondermaßnahmengesetz eingeführte Tarifglättung wird in der Anwendung verschoben.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 7 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Mit dem Milchmarktsondermaßnahmengesetz sind neben der Bereitstellung von Finanzmitteln für die Milchbauern auch steuerliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen worden. Das Gesetz wurde bereits im Dezember 2016 verabschiedet.

Die Tarifglättung – die eigentlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2016 Anwendung finden sollte – soll gute und schlechte Wirtschaftsjahre miteinander ausgleichen. Gewinnschwankungen sollen dadurch „geglättet“ werden.

Das Verfahren soll wie folgt ablaufen: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Jahr 2014, 2015 und 2016 sollen rückwirkend rechnerisch geglättet werden.

Damit die Tarifglättung in Deutschland angewandt werden kann, muss die EU- Kommission dieser Gesetzesregelung zustimmen. Diese Zustimmung wurde bisher nicht erteilt. Da nun bereits die ersten Steuererklärungen 2016 bei den Finanzämtern eingehen hat sich das Finanzministerium nun zur weiteren Vorgehensweise geäußert:

Da die Genehmigung durch die EU noch nicht erteilt wurde, ergehen die Steuerbescheide 2016 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten ohne die Anwendung der Neuregelung. Um eine spätere Änderung dennoch problemlos zu ermöglichen ergehen alle betroffenen Steuerbescheide nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Diese Vorgehensweise ermöglicht später eine Anwendung der Tarifglättung vom Amts wegen, so dass der Steuerbescheid 2016 ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen automatisch geändert wird.

Bis wann die Genehmigung der EU-Kommission erfolgt und dann entsprechend geänderte Steuerbescheide ergehen können ist derzeit aber unklar. 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen