Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2020
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Durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ werden die Kassenbeiträge auf Betriebsrenten gesenkt. Betriebsrentner zahlen bisher doppelt Krankenkassenbeiträge – einmal auf die gesetzliche Rente und auf die Betriebsrente. Von diesen doppelten Beiträgen sollen die Betriebsrentner nun entlastet werden.
Durch die Einführung eines Freibetrages in Höhe von 159,25 € monatlich werden nur diejenigen Betriebsrenten in der Krankenversicherung verbeitragt die über dem Freibetrag liegen. Darunter liegende Betriebsrenten zahlen keinen Krankenversicherungsbeitrag. Bei den Renten die darüber liegen wird nur der Betrag verbeitragt der über dem Freibetrag liegt. Dadurch werden die Betriebsrentner spürbar entlastet.
Die Neuregelung gilt auch für Bestandsrentner – also für Rentner deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat bzw. deren Kapitalauszahlung weniger als 10 Jahre zurück liegt. Der Freibetrag ist dabei an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich dann jährlich.
Der Freibetrag gilt jedoch nur für die Krankenversicherung – die Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin in voller Höhe zu entrichten. Ebenfalls nicht von der Neuregelung erfasst sind die freiwillig gesetzlich Versicherten. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen auf die Betriebsrente weiterhin in voller Höhe die Krankenversicherungsbeiträge entrichten.
Lohnbuchhalterin, Spezialistin für die Abrechnung von Saisonarbeitskräften
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