Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2011
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Eine vertragliche Verpflichtung mit dem Vermieter, einen Handwerker für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu beauftragen, ist nicht wirksam.
Der Bundesgerichtshof hat dies jüngst entschieden. Bisher war nicht geklärt, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der Übertragung von Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat dies nun zugunsten des Mieters verneint.
Solche Klauseln hält das Gericht in Mietverträgen für unwirksam. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Mieter durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt wird. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen wäre der Mieter lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte verpflichtet. Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten Ausführung werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend Rechnung getragen - wenn dies fachgerecht geschehe.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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