Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im August 2013
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Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist die Absicht langfristig Einkünfte zu erzielen. Problematisch wird es immer dann, wenn bspw. bei einer Mietwohnung diese nach vorheriger Vermietung über einen längeren Zeitraum leer steht. Fraglich ist dann immer ob die in dieser Zeit anfallenden Aufwendungen abzugsfähig sind – obwohl in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden.
Die Frage stellt sich insbesondere auch dann wenn auch ein Verkauf der Immobilie denkbar wäre – oder wenn private Gründe den Schluss zulassen, dass eine Vermietung der Räume nicht unbedingt gewollt ist.
Beispielsweise wenn andere Räume des Hauses privat genutzt werden und die Vermietung eine Einschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten darstellen würde.
In solchen Fällen ist dann für die steuerliche Anerkennung die Vermietungsabsicht entscheidend. Die Finanzverwaltung wird in solchen Fällen im Regelfall Indizien für die Vermietungsabsicht anfordern.
HINWEIS: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Vermieter bei längeren erfolglosen Vermietungsversuchen ggf. auch Abstriche bei der Miethöhe oder bei den Anforderungen an die Person des Mieters hinnehmen muss.
An der Vermietungsabsicht fehlt es ebenfalls, wenn eine Vermietung wegen fehlender Marktgängigkeit der Immobilie oder anderer struktureller Vermietungshindernisse nicht mehr zu erwarten ist.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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