Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Veröffentlicht im April 2012
Dieser Artikel wurde vor etwa 12 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Im Folgenden wird die Rechtslage bis 2011 und ab 2012 dargestellt.
Das BMF weist darauf hin, dass Kinderbetreuungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden können. Daher ist es auch nicht möglich, das nicht abziehbare Drittel der Kinderbetreuungskosten und den 4.000 EUR übersteigenden Betreuungsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistungen abzuziehen.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
» Weiterlesen
Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
» Weiterlesen