Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2010
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Erstattungszinsen dagegen waren bisher in vollem Umfang zu versteuern. Diese Ungleichbehandlung ist bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind - analog der Nachzahlungszinsen die nicht steuermindernd geltend gemacht werden dürfen. Das Urteil bezieht sich jedoch nur auf Zinsen solcher Erstattungen, die die Einkommensteuer nicht mindern.
Ein Kapitalanleger hat mit Erfolg geklagt, nachdem in einem Einkommensteuerbescheid nicht abziehbare Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen berücksichtigt wurden - die Nachzahlungszinsen konnten nicht steuermindernd geltend gemacht werden - die Erstattungszinsen dagegen hatte der Steuerpflichtige zu versteuern. Der Kläger argumentierte, dass das in § 12 Nr. 3 EStG geregelte Abzugsverbot verfassungswidrig sei.
Der Bundesfinanzhof hat das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen bestätigt. Gleichzeitig hat er allerdings seine Auffassung zu den Erstattungszinsen geändert. Im Umkehrschluss zur Nichtabzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen können Erstattungszinsen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.
Das bedeutet, dass Erstattungszinsen zukünftig nicht mehr steuerbar sind - jedoch nur bezogen auf die Steuerarten, die die Einkommensteuer nicht mindern. Für´Zinsnachzahlungen und Zinserstattungen die auf Betriebssteuern, z. B. die Gewerbesteuer entfallen, gelten die alten Regelungen fort - das heißt, Nachzahlungszinsen sind nicht abzugsfähig und Erstattungszinsen sind zu versteuern.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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